AGB
Stand 01.09.2025
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Unternehmer (B2B)
GELTUNG 
Für alle Verträge betreffend Dienstleistungen, Lieferungen und sonstigen Leistungen, welche Sophie Tauscher, MA („SoSo Beratung“) (im Folgenden auch kurz „Auftragnehmerin“ genannt) mit einem Vertragspartner abschließt, gelten ausschließlich diese nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichendes gilt nur als vereinbart, wenn dies schriftlich zwischen der Auftragnehmerin und dem Vertragspartner vereinbart worden ist.
Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote mit dem Vertragspartner, selbst wenn diese nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
Die Auftragnehmerin erbringt ihre Dienstleistungen, Lieferungen und sonstigen Leistungen ausschließlich an Unternehmer iSd § 1 KschG.
Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Leistungs- oder Verkaufsbedingungen von Vertragspartnern, die beispielsweise auf Angeboten oder sonstiger Korrespondenz des Vertragspartners angeführt sind, werden nicht Bestandteil des Vertrags mit der Auftragnehmerin, es sei denn, die Auftragnehmerin hat diesen vorab schriftlich zugestimmt. Wird im Einzelfall der Geltung abweichender Vereinbarungen schriftlich zugestimmt, so gelten die Abweichungen ausschließlich für diesen einzelnen Geschäftsfall.
Die jeweils gültige Fassung dieser AGB kann jederzeit im Internet unter https://soso-beratung.at/agb eingesehen und abgerufen werden und steht dort außerdem zum Download zu Verfügung bzw kann auf Anfrage übermittelt werden.
Zur besseren Lesbarkeit wird in diesen AGB ausschließlich die männliche Form verwendet. Dies dient der sprachlichen Vereinfachung, umfasst jedoch gleichermaßen alle Geschlechter.
VERTRAGSABSCHLUSS 
Sämtliche Angaben der Auftragnehmerin zu den angebotenen Leistungen an Vertragspartner sind unverbindlich und freibleibend.
Verbindliche Angebote der Auftragnehmerin können vom Vertragspartner ausschließlich schriftlich innerhalb der jeweiligen Angebotsfrist angenommen werden.
Die zu Angaben der jeweiligen Leistungen der Auftragnehmerin gehörigen Unterlagen, wie zum Beispiel Leistungsangaben, etc gelten, sollte nichts Anderes schriftlich vereinbart sein, nicht als besonders zugesicherte Eigenschaften.
Allfällige Angebote der Auftragnehmerin können nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung angenommen werden. Weicht die Annahmeerklärung des Vertragspartners vom Angebot der Auftragnehmerin ab, so stellt diese abweichende Annahmeerklärung des Vertragspartners ein neues Angebot dar, das von der Auftragnehmerin angenommen werden kann.
PREISE
Die Preise gelten für den im jeweiligen Vertrag aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Die Beauftragung von Lieferungen oder Leistungen, die über den im Vertrag definierten Umfang hinausgehen (insbesondere Mehr- oder Sonderleistungen) werden gesondert verrechnet.
Alle Preise verstehen sich in Euro. Preisangaben sind, sofern nicht schriftlich ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist, nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
Alle angegebenen Preise sind, sofern seitens der Auftragnehmerin nichts Abweichendes angegeben ist, exklusive aller Abgaben und Steuern, insbesondere exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, sowie exklusive allfälliger Versandkosten, Reisekosten und Spesen zu verstehen. Allfällige Abgaben, Steuern und Versandkosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Kosten von Drittanbietern (zB Google Ads, Meta Ads, Portokosten, Versandkosten, Druckkosten für Flyer und Plakate etc) hat der Vertragspartner separat zu entrichten.
Allen Preisen liegt zugrunde, dass die Leistungen kontinuierlich, unbehindert und ohne Unterbrechung ausgeführt werden können. Mehrkosten durch Behinderungen oder Unterbrechungen des kontinuierlichen Ablaufes, die vom Vertragspartner oder diesem zurechenbaren Dritten zu vertreten sind, werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt.
Bei Lieferungen und Leistungen hat der Vertragspartner der Auftragnehmerin seine Umsatzsteuer-Identitätsnummer (UID-Nummer) bekanntzugeben. Gibt der Vertragspartner die UID-Nummer nicht oder nicht richtig bekannt, verwendet er die UID-Nummer missbräuchlich oder wird die Ware nicht in ein anderes EU-Land exportiert, haftet er der Auftragnehmerin unbeschadet darüberhinausgehender Ansprüche insbesondere für die Zahlung der österreichischen Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.
Werden in Auftrag gegebene Leistungen durch den Vertragspartner ohne Einbindung der Auftragnehmerin einseitig geändert oder abgebrochen, hat er der Auftragnehmerin die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Entgeltvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern dieser Abbruch oder die einseitige Änderung der Sphäre des Vertragspartners zuzurechnen ist, hat dieser der Auftragnehmerin darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Entgelt zu erstatten, wobei die Anrechnungsvoraussetzungen des § 1168 ABGB vollumfänglich ausgeschlossen werden. Weiters hat der Vertragspartner die Auftragnehmerin bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter wegen einer/einem dem Vertragspartner zurechenbaren Änderung/Stornierung der in Auftrag gegebenen Leistungen, insbesondere von Auftragnehmern der Auftragnehmerin, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Vertragspartner an bereits erbrachten, jedoch nicht vollends erbrachten Leistungen keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an die Auftragnehmerin zurückzustellen, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde.
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Preise zu erhöhen, sofern schriftlich nichts Abweichendes vereinbart ist, wenn – durch von der Auftragnehmerin unbeeinflussbare Umstände – nach dem Zeitpunkt der Anbotslegung durch die Auftragnehmerin oder der Annahme des Angebots durch die Auftragnehmerin
Lieferanten ihre Listenpreise für zur Ausführung bzw. Lieferung notwendiges Material erhöhen; diese Erhöhungen können dem Vertragspartner im vollen Umfang weiterverrechnet werden; 
Sich Löhne und Gehälter aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen erhöht haben oder sich Energiekosten, Transportkosten oder Steuern für die Auftragnehmerin erhöht haben; die Erhöhung erfolgt im Umfang der die Auftragnehmerin treffenden Kostensteigerung.
Preiserhöhungen werden dem Vertragspartner durch ein individuell adressiertes Schreiben (allenfalls per E-Mail) unter Angabe der Umstände und Gründe der Preiserhöhung samt den sich daraus ergebenden Änderungen durch die Auftragnehmerin mitgeteilt.
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, VERZUGSZINSEN, TEILRECHNUNGEN, TERMINVERLUST
Das vereinbarte Entgelt der Auftragnehmerin ist jeweils mit Rechnungslegung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Die Auftragnehmerin ist berechtigt sämtlicher Barauslagen unverzüglich an den Vertragspartner weiter zu verrechnen, welche ebenfalls mit Rechnungslegung fällig sind.
Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe gem § 456 UGB. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, bleibt davon unberührt.
Die Auftragnehmerin und der Vertragspartner vereinbaren für den Fall, dass der Vertragspartner seiner Verpflichtung zur Zahlung nicht ordnungsgemäß nachkommt, dass zusätzlich zu den gesetzlichen Verzugszinsen, Zinseszinsen gem § 1000 Abs 2 ABGB fällig werden.
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die sofortige Zahlung zu verlangen und noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, sobald Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der Auftragnehmerin durch den Vertragspartner aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet erscheint.
Im Falle des Zahlungsverzuges des Vertragspartners ist die Auftragnehmerin berechtigt sämtliche, auch im Rahmen anderer mit dem Vertragspartner abgeschlossenen Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig zu stellen. Weiters ist die Auftragnehmerin nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht) und ist berechtigt Vorauszahlung bzw Sicherstellung zu verlangen oder nach Festsetzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung durch den Vertragspartner bleibt davon unberührt.
Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Auftragnehmerin für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminsverlust).
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Auftragnehmerin aufzurechnen, außer die Forderung des Vertragspartners wurde von der Auftragnehmerin schriftlich anerkannt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt.
Von der Auftragnehmerin gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge, Skonti) verfallen auch rückwirkend zur Gänze für den gesamten Auftrag, wenn der Vertragspartner mit einer Zahlung auch nur einer Teil-, Schluss- oder sonstigen Rechnung in Verzug gerät.
Die Inanspruchnahme von Skonti setzt voraus, dass diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden und diese nicht bereits wie vorhin festgelegt verfallen sind. Ein Skontoabzug bei der Schlussrechnung ist nur zulässig, wenn alle vorigen Teilrechnungen fristgerecht beglichen worden sind. Ein Skontoabzug bei Teilrechnungen ist nur zulässig, wenn ein solcher Skontoabzug auf der Rechnung vermerkt ist.
Unrechtmäßig vorgenommene Preisabzüge durch den Vertragspartner führen auch rückwirkend zum Verlust des gesamten Skontos und aller sonstigen Preisnachlässe für den gesamten Auftrag oder Teilleistungen.
Die Auftragnehmerin ist berechtigt Teillieferungen und Teilleistungen abzurechnen und entsprechende Teilrechnungen zu legen. In jedem Fall ist die Auftragnehmerin berechtigt Teilrechnungen zu legen, wenn die erbrachten noch nicht abgerechneten Leistungen EUR 1.000,00 netto überschreiten. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen gleichermaßen.
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, elektronische Rechnungen gemäß § 11 Abs 2 UStG auszustellen und dem Vertragspartner diese auch in elektronischer Form (insbesondere per E-Mail), an eine vom Vertragspartner bekanntgegebene Adresse, zu übermitteln. Der Vertragspartner erklärt sich mit der Ausstellung von elektronischen Rechnungen und der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form einverstanden.
LIEFERUNG UND LEISTUNG, TERMINÄNDERUNGEN, STORNIERUNGEN
Die Leistungs- bzw Lieferfristen und -termine werden von der Auftragnehmerin nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den Vertragspartner.
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, vereinbarte Leistungs- und Liefertermine zu verschieben bzw Fristen für die Leistungserbringung zu verlängern, wenn eine Einhaltung der Termine für die Auftragnehmerin unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird und der Umstand nicht im Einflussbereich der Auftragnehmerin liegt. Dies gilt insbesondere für Arbeitskonflikte Brand, Krieg, Streik, Pandemie, Umweltkatastrophen etc. Dies gilt auch, wenn derartige unvorhergesehene Hindernisse und Umstände bei Unterlieferanten oder Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin eintreten.
Führen von der Auftragnehmerin nicht zu vertretende Umstände dazu, dass die Auftragnehmerin nicht alle offenen Aufträge fristgerecht erfüllen kann (objektiver Verzug), so ist die Auftragnehmerin nicht verpflichtet, Fremdleistungen in Anspruch zu nehmen.
Leistungen sind am vereinbarten Erfüllungsort zu erbringen. Wurde kein besonderer Erfüllungsort vereinbart, gilt als Erfüllungsort der Sitz der Auftragnehmerin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für digitale Dienstleistungen gilt als Erfüllungsort der Sitz der Auftragnehmerin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, es sei denn es ist schriftlich etwas anderes vereinbart.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von der Auftragnehmerin zur Verfügung gestellten Lieferungen und Leistungen zum vereinbarten Termin am vereinbarten Ort abzunehmen. Nimmt der Vertragspartner diese Lieferung und/oder die Leistung nicht zum vereinbarten Termin oder am vereinbarten Ort ab, hat er der Auftragnehmerin sämtliche ihm daraus entstandenen Kosten zu ersetzen.
LEISTUNGSUMFANG, AUFTRAGSABWICKLUNG UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES VERTRAGSPARTNERS 
Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Vertrag mit dem Vertragspartner oder eines allfälligen angenommenen Anbots. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Auftragnehmerin. Innerhalb des vom Vertragspartner vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit seitens der Auftragnehmerin.
Die Sichtbarkeit auf Social Media Plattformen, die Auffindbarkeit bei Suchmaschinen sowie Performance der Website, insbesondere der Traffic, die Verweildauer von Usern, etc, ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig. Die von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen beinhalten daher weder die Erreichung einer bestimmten Sichtbarkeit, Auffindbarkeit oder sonstigen Performance der Website, der Social Media Kanäle (insbesondere Follower) oder des sonstigen digitalen Auftritts.
Die Entwicklung und Umsetzung einer Social-Media-Strategie sowie sämtliche sonstigen Leistungen der Auftragnehmerin können die geschäftliche Entwicklung des Vertragspartners hinsichtlich Umsatz und/oder Gewinn lediglich versuchen zu unterstützen. Insbesondere sind Umsatz- oder Gewinnsteigerungen in einem bestimmten Ausmaß von zahlreichen, außerhalb des Einflussbereichs der Auftragnehmerin liegenden Faktoren abhängig (zB Markt- und Wettbewerbssituation, Preisgestaltung des Vertragspartners, Angebot des Vertragspartners, Kundenverhalten, allgemeine wirtschaftliche Rahmenbedingungen). Aufgrund der von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen wird somit keine Umsatz- und/oder Gewinnsteigerung zugesichert.
Die Auftragnehmerin leistet keine rechtliche oder steuerliche Beratung. Der Vertragspartner ist selbst für die korrekte Einhaltung sämtlicher rechtlichen Bestimmungen, insbesondere datenschutz- und urheberrechtlicher Bestimmungen verantwortlich.
Alle Leistungen der Auftragnehmerin (insbesondere alle Vorentwürfe, elektronische Dateien oder sonstige erforderliche Unterlagen für die Leistungserbringung etc.) sind vom Vertragspartner zu überprüfen und von diesem binnen fünf Werktagen ab Eingang beim Vertragspartner freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Vertragspartners gelten sie als vom Vertragspartner genehmigt.
Der Vertragspartner wird der Auftragnehmerin zeitgerecht, vollständig und laufend alle Informationen, Unterlagen und Daten zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird die Auftragnehmerin von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Vertragspartner trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Auftragnehmerin wiederholt oder adaptiert werden müssen oder verzögert werden.
Der Vertragspartner ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Auftragnehmerin haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Vertragspartner – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch vom Vertragspartner zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Auftragnehmerin wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Vertragspartner verpflichtet die Auftragnehmerin vollkommen schad- und klaglos zu halten; der Vertragspartner hat der Auftragnehmerin sämtliche Nachteile zu ersetzen, die durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Auftragnehmerin bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Vertragspartner stellt der Auftragnehmerin hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
Der Vertragspartner sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erbringung der Dienstleistungen durch die Auftragnehmerin an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlaubt.
Die Auftragnehmerin kann nach freiem Ermessen die Leistung an den Vertragspartner teilweise oder zur Gänze selbst ausführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen teilweise oder zur Gänze sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen und/oder derartige Leistungen teilweise oder zur Gänze substituieren („Fremdleistung“). Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Vertragspartners. Die Auftragnehmerin wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Vertragspartner einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrages mit der Auftragnehmerin aus wichtigem Grund.
RECHTE (GEISTIGES EIGENTUM ETC.) 
Dem Vertragspartner wird das Recht zur Verwertung der gelieferten Werke und erbrachten Leistungen nur im Rahmen des im Vertrag beschriebenen Auftrags eingeräumt.
Sofern nicht Abweichendes vereinbart wird, behält sich die Auftragnehmerin sämtliche Rechte und Nutzungen an den von ihr gelieferten Werken, erstellten Unterlagen (insbesondere Entwürfe, Konzepte, Strategien) und erbrachten Leistungen vor. Die Auftragnehmerin hat daher insbesondere alle eigentums- und immaterialgüterrechtlichen Rechte an den im Rahmen des Auftrags geschaffenen Leistungen. Die Auftragnehmerin hat daher an den vorgenannten Leistungen – ausgenommen vom Recht des Vertragspartners gemäß Punkt 7.1. – das unwiderrufliche, ausschließliche sowie zeitlich, sachlich und räumlich unbeschränkte, Werknutzungsrecht. Weiters ist die Auftragnehmerin berechtigt, ihre Rechte an Dritte zu übertragen, daran Sublizenzen zu erteilen und Werknutzungsrechte bzw. -bewilligungen einzuräumen.
Der Vertragspartner ist nur während des aufrechten Vertragsverhältnisses und nur für die vom Vertrag umfassten Zwecke berechtigt, die Unterlagen und Werke der Auftragnehmerin zu verwenden. Der Vertragspartner ist insbesondere nicht berechtigt, ohne die ausdrückliche Zustimmung der Auftragnehmerin, die im Eigentum der Auftragnehmerin stehenden Unterlagen und Werke zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten.
Der Verstoß des Vertragspartners gegen die in Punkt 7.2. sowie 7.3. genannten Bestimmungen berechtigt die Auftragnehmerin zur sofortigen und vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses sowie zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf sich und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Vertragspartner dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Die Auftragnehmerin ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Vertragspartners dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Vertragspartner bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
Die Auftragnehmerin ist weiters berechtigt den Firmenschriftzug des Vertragspartners zu Werbe- und Marketingzwecken in Print- und Onlinemedien zu verwenden. Diese Verwendung kann vom Vertragspartner jederzeit widerrufen werden.
GEWÄHRLEISTUNG, MÄNGELRÜGE 
Besondere bzw. zugesicherte Eigenschaften werden nur dann zum Vertragsinhalt, wenn diese schriftlich vereinbart wurden.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.
Mit der Lieferung und/oder Erbringung gelten gelieferte Waren und/oder Dienstleistungen als übergeben und vom Vertragspartner abgenommen.
Mängelrügen sind binnen 14 Tagen ab Übergabe bzw. Abnahme der Leistung oder Teilleistung per eingeschriebenen Brief zu erstatten, wobei auftretende Mängel vom Vertragspartner spezifiziert anzugeben sind. Die Auftragnehmerin hat das Recht, die vom Vertragspartner beanstandeten Lieferungen und Leistungen im Hinblick auf die geltend gemachten Mängel binnen 14 Tagen nach erfolgter Mängelrüge zu prüfen. Verweigert der Vertragspartner die Nachprüfung, so verliert er sämtliche damit verbundenen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche.
Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt der Übergabe (Leistung) gemäß § 924 ABGB wird ausdrücklich abbedungen. Dass ein allenfalls auftretender Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe (Leistung) vorlag, ist stets vom Vertragspartner zu beweisen.
Der Vertragspartner kann aufgrund unwesentlicher Mängel die Übernahme nicht verweigern.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nachlässiger, unrichtiger oder unsachgemäßer Behandlung der Leistungen durch den Vertragspartner oder aufgrund ähnlicher äußerer Einflüsse entstehen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Mängel auf unrichtige vom Vertragspartner zur Verfügung gestellte Daten zurückzuführen sind.
Im Fall eines Mangels kann die Auftragnehmerin wählen, ob dieser durch Verbesserung oder Austausch behoben wird.
Ist die Beseitigung eines Mangels bzw. der Austausch unmöglich oder würde dies einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen, können diese von der Auftragnehmerin verweigert werden. In diesem Fall kann der Vertragspartner nur Preisminderung begehren. Im Übrigen wird der Gewährleistungsbehelf der Wandlung hiermit ausdrücklich abbedungen.
Der Vertragspartner ist in keinem Fall berechtigt, das vereinbarte Entgelt oder einen verhältnismäßigen, den voraussichtlichen Behebungskosten entsprechenden Anteil des Entgelts bzw. des Kaufpreises zurückzubehalten.
Sofern die Auftragnehmerin Leistungen unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt die Auftragnehmerin diese Ansprüche an den Vertragspartner ab. Der Vertragspartner wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
§ 933b ABGB findet keine Anwendung.
HAFTUNG, HAFTUNGSAUSSCHLUSS 
Zum Schadenersatz ist die Auftragnehmerin in allen in Betracht kommenden Fällen bloß im Falle von Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Die Haftung der Auftragnehmerin ist in Fällen leichter und sonstiger grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Bei leichter Fahrlässigkeit und sonstiger grober Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin ausschließlich für Personenschäden. Dies gilt sinngemäß auch betreffend die Haftung für das Verhalten von Dritten, denen sich die Auftragnehmerin zur Erfüllung vertraglicher Pflichten bedienen.
Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Reputationsschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet die Auftragnehmerin nicht, sofern der Schaden/Mangel nicht auf krass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.
Unabhängig von der Ursache und dem Rechtsgrund des Schadens ist die Haftung der Auftragnehmerin mit dem Deckungsbetrag der Haftpflichtversicherung der Auftragnehmerin bzw., sofern ein Schaden nicht von dieser gedeckt wird, mit 50% der Höhe des Entgelts des jeweiligen Vertrags begrenzt, bei einer Dauerbeauftragung jedoch maximal 50 % des jährlichen Entgelts des jeweiligen Vertrags des Jahres, in dem der Schaden eingetreten ist.
Schadenersatzansprüche gegen die Auftragnehmerin sind bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten nachdem der Vertragspartner von dem Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem schadensstiftenden (anspruchsbegründenden) Ereignis (Verhalten) gerichtlich geltend zu machen. Die Beweislast für das Vorliegen und die Höhe des Schadens obliegt dem Vertragspartner.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten von Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin.
RÜCKTRITT / KÜNDIGUNG 
Unabhängig von ihren sonstigen Rechten ist die Auftragnehmerin insbesondere dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen aufzukündigen, (i) wenn der Vertragspartner seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere seine Zahlungspflichten oder seine Mitwirkungspflichten trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen verletzt und den vertragskonformen Zustand nicht wieder herstellt, (ii) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, oder (iii) wenn die von der Auftragnehmerin zu erbringende Leistung infolge von Umständen, die nicht im Einflussbereich der Auftragnehmerin liegen, unmöglich oder für die Auftragnehmerin unwirtschaftlich wird.
Wird ein Dauerschuldverhältnis abgeschlossen, kann dieses von der Auftragnehmerin ungeachtet einer allfälligen vereinbarten Befristung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Als wichtiger Grund gelten insbesondere: (i) die Verletzung der Verpflichtungen des Vertragspartners aus diesem Vertrag, insbesondere der Zahlungspflichten oder der Mitwirkungspflichten, (ii) der Verlust des Vertrauens in den Vertragspartner als Vertragspartner, wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, (iii) wenn die von der Auftragnehmerin zu erbringende Leistung infolge von Umständen, die nicht im Einflussbereich der Auftragnehmerin liegen, unmöglich oder für die Auftragnehmerin unwirtschaftlich wird.
Die Geltendmachung darüberhinausgehender Ansprüche der Auftragnehmerin bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Vertragspartner wegen Lieferverzugs ist nur unter Setzung einer angemessenen - zumindest 4-wöchigen - Nachfrist, möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt. Der Rücktritt vom Vertrag kann in allen übrigen Fällen nur aus wichtigem Grund erklärt werden.
Unbeschadet weiterer Ansprüche ist die Auftragnehmerin berechtigt, im Falle des berechtigten Rücktritts bzw. der Kündigung des Vertragspartners bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Vertragspartner noch nicht übernommen wurde. Der Auftragnehmerin steht alternativ auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände bzw. erbrachter Leistungen zu verlangen.
Im Falle eines berechtigten Vertragsrücktritts durch die Auftragnehmerin ist die Auftragnehmerin in allen Fällen berechtigt, ohne Nachweis eines tatsächlichen Schadens sowie verschuldensunabhängig eine Vertragsstrafe iHv 15 % des Bruttorechnungsbetrages zu verlangen. Die Auftragnehmerin behält sich die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens sowie sonstige Ansprüche vor.
Erklärt der Vertragspartner unberechtigt den Rücktritt vom Vertrag oder erklärt er unberechtigt dessen Aufhebung, so hat die Auftragnehmerin die Wahl, die Erfüllung des Vertrags oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; im letzteren Fall ist der Vertragspartner verpflichtet, nach der Wahl der Auftragnehmerin, ohne Nachweis eines tatsächlichen Schadens und verschuldensunabhängig eine Vertragsstrafe iHv 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu leisten. Verlangt die Auftragnehmerin die Vertragserfüllung, ist die Auftragnehmerin berechtigt, jeglichen mit dem unberechtigten Vertragsrücktritt bzw. der unberechtigten Vertragsauflösung in Zusammenhang stehenden Schaden geltend zu machen. In jedem Fall behält sich die Auftragnehmerin das Recht vor, sonstige, ihr zustehende, gesetzliche und vertragliche Ansprüche gegenüber dem Vertragspartner geltend zu machen.
GEHEIMHALTUNG, VERÖFFENTLICHUNG 
Der Vertragspartner verpflichtet sich, sämtliche ihm übergebenen Informationen, Daten, Berechnungen, Berichte und Programme nur für das vereinbarte Projekt/den vereinbarten Auftrag zu verwenden und ansonsten geheim zu halten. Werden dem Vertragspartner Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse der Auftragnehmerin bekannt, hat der Vertragspartner auch hinsichtlich dieser Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Der Vertragspartner hat dabei auch dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter bzw. Dritte, die von Seiten des Vertragspartners in das Projekt involviert werden, diese Geheimhaltungsvereinbarung einhalten.
ANWENDBARES RECHT / GERICHTSSTAND 
Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, einschließlich der Frage des gültigen Zustandekommens des Vertrages und seiner Vor- und Nachwirkungen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des örtlich und sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz der Auftragnehmerin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbart.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN 
Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, der Auftragnehmerin die Änderungen seiner Geschäfts- und/oder E-Mail-Adresse bekanntzugeben, widrigenfalls Erklärungen der Auftragnehmerin als zugegangen gelten, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Geschäfts- und E-Mail-Adresse gesendet werden.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig, undurchsetzbar und/oder ungültig sein oder werden, gilt, dass dies nicht die Nichtigkeit, Undurchsetzbarkeit und/oder Ungültigkeit der gesamten AGB zur Folge hat. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, anstelle der nichtigen, undurchsetzbaren und/oder ungültigen Bestimmungen eine Regelung zu vereinbaren, die dem mit der nichtigen, undurchsetzbaren und/oder ungültigen Regelung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Lücken dieser AGB.
Änderungen der AGB werden dem Vertragspartner bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Vertragspartner den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Vertragspartner in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.
Die Vertragssprache ist Deutsch.